Medizinrecht
Das Medizinrecht – Ärzte haften für Behandlungsfehler
Für Patienten ist das Arzthaftungsrecht als Teilgebiet des Medizinrechts von besonderer Bedeutung. Im Zuge der zahllosen Gesundheitsreformen, hat die Qualität der medizinischen Versorgung in Kliniken und Arztpraxen spürbar abgenommen. Ärzte und Pflegepersonal stehen unter permanentem Zeit- und Kostendruck, was die Fehlerquote im täglichen Alltag zwangsläufig erhöht. Die Leidtragenden sind die Patienten, die im Einzelfall Opfer von Behandlungsfehlern werden und die Mängel im System mit ihrer Gesundheit bezahlen müssen. Gemäß dem Medizinrecht haben betroffene Patienten einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem verantwortlichen Arzt.
In der Praxis ist dieses Recht schwer durchzusetzen. Langjährige Prozesse und der Kampf mit Gutachten und Gegengutachten sind die Regel.
Was sind ärztliche Behandlungsfehler
Wenn der übliche Standard guter medizinischer Behandlung unterschritten wird und der Patienten dadurch nachweislich einen gesundheitlichen Schaden erleidet, spricht man von einem ärztlichen Kunstfehler. Unter diesen Begriff fallen Fehler im Bereich von Diagnose, Therapie, Überwachung und Organisation. Eine mangelhafte oder ausbleibende Aufklärung des Patienten vor größeren medizinischen Eingriffen, gilt gleichfalls als Behandlungsfehler und begründet im Einzelfall Regressforderungen durch den Patienten. Typische Kunstfehler in der ärztlichen Praxis sind fehlgeschlagene Operationen, mangelhafte postoperative Versorgung oder verspätete Krebsdiagnosen.
Was tun bei ärztlichen Kunstfehlern?
Betroffene Patienten sollten schnellstmöglich die Krankenakte als Beweismittel sichern. Die Ärzteschaft ist gesetzlich verpflichtet eine Kopie der Unterlagen auszuhändigen. Anschließend empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Medizinrecht mit dem Fall zu beauftragen. Vielfach sind die Ärzte durchaus willens ihr Fehlverhalten einzugestehen, werden aber von ihrer Haftpflichtversicherung daran gehindert. Es gilt einen langem Atem zu beweisen und die Forderungen notfalls durch alle Instanzen einzuklagen.

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